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§ 4 - Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung (BürstPiMstrV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1414; aufgehoben durch § 14 V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2443
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 7110-3-108 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe ist eine der Arbeiten nach den Nummern 1 bis 4 auszuführen:

1.
Herstellen von Bürsten:

a)
vier verschiedene Fertigungsgänge zur Herstellung von Bürsten durchführen,

b)
Besatz mischen,

c)
Anfertigen eines Aquarellpinsels, eines breiten Borstpinsels und eines Bürstenkörpers;

2.
Zurichten:

a)
Zurichten von pinselfertigem Haar aus verschiedenen Rohstoffen,

b)
Mischen verschiedener Haarlängen und -sorten sowie Zupfen von Hand,

c)
Anfertigen eines Aquarellpinsels, eines breiten Borstpinsels und einer Bürste;

3.
Herstellen von Haarpinseln:

a)
Wegbinden von mindestens drei verschiedenen Bestückungsmaterialien,

b)
Einzwingen von Haaren auf verschiedene Arten sowie in verschiedene Formen, Verkleben der Pinselköpfe,

c)
Anfertigen einer Bürste, eines breiten Borstpinsels sowie Mischen und Fertigstellen einer einfachen Haarmischung;

4.
Herstellen von Borstpinseln:

a)
Anfertigen von breiten Borstpinseln in den Stärken 9 bis 12 einschließlich Schüsseln in verschiedenen Größen aus dem Bereich 1 bis 4 Zoll,

b)
Manteln und Sanden von Malerpinseln sowie Stiel einschlagen und Vorband legen,

c)
Manteln einer Malerkluppe sowie Vorbereiten eines Kapselpinsels,

d)
Einzwingen von Borsten auf verschiedene Arten in verschiedene Formen unter Verwendung von fünf verschiedenen Sorten von Borsten,

e)
Anfertigen eines Haaraquarellpinsels, einer Bürste sowie einer Besatzmischung für Maurerpinsel.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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