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§ 10 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatGes)

G. v. 01.05.1957 BGBl. I S. 413; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7402-1 Außenhandelsstatistik
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§ 10



(1) Die Außenhandelsstatistik ist vom Statistischen Bundesamt nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke zu erheben und aufzubereiten.

(2) Das Statistische Bundesamt kann den Statistischen Ämtern in Hamburg, Bremen und Lübeck die für deren statistische Zwecke erforderlichen Unterlagen zur selbständigen Bearbeitung zur Verfügung stellen.