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§ 17 - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 17 Durchführung der Musterung



(1) Die Musterung wird von den Karrierecentern der Bundeswehr durchgeführt.

(2) (weggefallen)

(3) 1Die Karrierecenter der Bundeswehr bereiten nach Eingang des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. 2Die Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung auf Verlangen schriftlich, elektronisch oder mündlich die für die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr zur Musterung vorzustellen und die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitzubringen.

(4) 1Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsentscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser Untersuchung zu unterziehen. 2Dabei sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind. 3Die Karrierecenter der Bundeswehr können eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.

(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen.

(6) 1Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vorgenommen werden. 2Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.

(7) (aufgehoben)

(8) 1Soweit erforderlich und notwendig, können die Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden. 2Bei einer wissenschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen festgestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet werden. 3Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforderung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsuntersuchung vorstellen und sich dieser Untersuchung unterziehen. 4Sie sind auf Verlangen verpflichtet, Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.

(9) 1Die Eignungsuntersuchung und -feststellung ist vor der ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen auf seine Tauglichkeit zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Musterung an einem Tag durchführen zu können. 2Stellt sich bei der ärztlichen Untersuchung die Wehrdienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen heraus, sind die über ihn bei der Eignungsuntersuchung erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.

(10) 1Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage zu entscheiden. 2Dies gilt auch dann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt.





 

Frühere Fassungen von § 17 WPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 4 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPflG Geltung der folgenden Vorschriften (vom 13.04.2013)
... §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder ...
§ 15 WPflG Erfassung (vom 18.06.2009)
... ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfasst werden. Die Absätze 1 bis 5 und § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 gelten ...
§ 16 WPflG Zweck der Musterung (vom 09.08.2019)
... von diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17 , 19, 20a, 21, 24, 24b und 25 ...
§ 20a WPflG Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung (vom 09.08.2008)
... soweit die bei der Musterung getroffenen Feststellungen nicht ausreichen. (2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 finden entsprechende ...
§ 20b WPflG Überprüfungsuntersuchung; Anhörung (vom 09.08.2019)
... vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10 Anwendung. Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ...
§ 23 WPflG Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen (vom 09.08.2019)
... erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10 Anwendung. § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die ...
§ 29 WPflG Entlassung (vom 23.12.2023)
... oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung ist § 17 Abs. 6 anzuwenden. Das Recht des Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner ...
§ 45 WPflG Bußgeldvorschriften (vom 09.08.2019)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BwEinsatzBerStG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Mittelund" gestrichen. 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
... 5 Satz 2 wird aufgehoben. 13. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 17 , 19, 20a, 21, 24 und 24b bis 27" durch die Angabe „§§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b ... „§§ 17, 19, 20a, 21, 24 und 24b bis 27" durch die Angabe „§§ 17 , 19, 20a, 21, 24, 24b und 25" ersetzt. 14. § 17 wird wie folgt ... die Angabe „§§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b und 25" ersetzt. 14. § 17 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ... § 20b wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7" durch die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und ... 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7" durch die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10" ersetzt. b) Nach Satz 6 wird folgender Satz ... § 23 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7" durch die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und ... 3 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7" durch die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10" ersetzt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz ... bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Auf die Untersuchung ist § 17 Abs. 6 anzuwenden." c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3 ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 1 WehrRÄndG 2010 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... ersetzt. 8. § 16 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 9. In § 17 Absatz 8 Satz 4 und § 19 Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ...