Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 29b - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
|

§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen



Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen. Das gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 29b WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29b WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPflG Geltung der folgenden Vorschriften (vom 13.04.2013)
... §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder ...
§ 28 WPflG Beendigungsgründe (vom 09.08.2008)
... Wehrdienst endet 1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b ), 2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 8 BwRefBeglG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... 3" ersetzt. 2. In § 61 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 29a und 29b " durch die Wörter „§§ 29a, 29b sowie 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und ... die Angabe „§§ 29a und 29b" durch die Wörter „§§ 29a, 29b sowie 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3" ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ... wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. (4) Die §§ 29a und 29b gelten entsprechend. § 62 Übergangsvorschrift  ...