§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen. Das gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
interne Verweise§ 28 WPflG Beendigungsgründe (vom 09.08.2008) ... Wehrdienst endet 1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b ), 2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 8 BwRefBeglG Änderung des Wehrpflichtgesetzes ... 3" ersetzt. 2. In § 61 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 29a und 29b " durch die Wörter „§§ 29a, 29b sowie 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und ... die Angabe „§§ 29a und 29b" durch die Wörter „§§ 29a, 29b sowie 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3" ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes ... „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ... wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. (4) Die §§ 29a und 29b gelten entsprechend. § 62 Übergangsvorschrift ...
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