Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §
135 in Verbindung mit §
133 der
Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach §
17a Abs. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet §
17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678