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Änderung § 56 WPflG vom 01.07.2011

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§ 56 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 56 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 56 Status


vorherige Änderung

 


Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) anknüpfen, sind auf Personen, die Wehrdienst nach diesem Abschnitt leisten, soweit keine ausdrückliche Regelung vorhanden ist, entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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