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Änderung § 59 WPflG vom 01.07.2011

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§ 59 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 59 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 59 Beratung und Untersuchung


vorherige Änderung

 


(1) Die Wehrersatzbehörden bieten Personen, die Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.

(2) Personen, die nach der Beratung weiterhin Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt bekunden, werden auf ihre Tauglichkeit für den Wehrdienst untersucht, sofern sie in die Untersuchung schriftlich eingewilligt haben.

(3) Die §§ 8a, 9, 20a und 20b gelten entsprechend.

(4) Ist die oder der Untersuchte nicht tauglich, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.

(5) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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