Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 62 WPflG vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 WPflG, alle Änderungen durch Artikel 1 WehrRÄndG 2011 am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des WPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 62 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 62 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Übergangsvorschrift


(1) Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst (§ 5) einberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011 hinausgeht, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Wird ein Antrag nach Satz 1 nicht gestellt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Für die Soldaten, die zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) einberufen worden sind, gelten ab dem 1. Juli 2011 die Vorschriften dieses Abschnitts.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2) Bis zum 31. Dezember 2011 gilt § 58 mit der Maßgabe, dass im Oktober 2011 die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 volljährig werden, übermittelt werden, soweit die Betroffenen nicht nach § 18 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 25 des Melderechtsrahmengesetzes der Übermittlung widersprochen haben.