Änderung § 25 WPflG vom 26.07.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 WPflG, alle Änderungen durch Artikel 8 BwRefBeglG am 26. Juli 2012 und Änderungshistorie des WPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 25 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 25 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger


(Text alte Fassung)

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Abs. 2 Nr. 4 des Soldatengesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Abs. 2 Nummer 3 des Soldatengesetzes entsprechend.

 



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