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Änderung § 55 WPflG vom 13.04.2013

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§ 55 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 55 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 Verpflichtung


(Text neue Fassung)

§ 55 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Verpflichtungserklärung nach § 54 Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2 Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. 3 Für eine Festsetzung der Dienstzeit ab zwölf Monaten ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich.

(2) Die Verpflichtungserklärungen bedürfen der Annahme durch die Wehrersatzbehörde.

(3) 1 Die Soldatin oder der Soldat kann auf Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 entbunden werden. 2 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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