Änderung § 59 WPflG vom 13.04.2013

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§ 59 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 59 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59 Beratung und Untersuchung


(Text neue Fassung)

§ 59 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Wehrersatzbehörden bieten Personen, die Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.

(2) Personen, die nach der Beratung weiterhin Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt bekunden, werden auf ihre Tauglichkeit für den Wehrdienst untersucht, sofern sie in die Untersuchung schriftlich eingewilligt haben.

(3) Die §§ 8a, 9, 20a und 20b gelten entsprechend.

(4) Ist die oder der Untersuchte nicht tauglich, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.

(5) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 



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