§ 4 - Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden (2. ZDVWahlV k.a.Abk.)

V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1011
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 55-7-2 Sonstiges Verteidigungsrecht

§ 4 Wahlbekanntgabe



(1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt

1.
die Namen seiner Mitglieder,

2.
wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,

3.
die Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,

4.
den Ort und die Zeit der Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter.

(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass

1.
nur Dienstleistende wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

2.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlvorstand eingelegt werden können.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed