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§ 10 - Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden (2. ZDVWahlV k.a.Abk.)

V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1011
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 55-7-2 Sonstiges Verteidigungsrecht

§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses



(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis fest. Er entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel. Jeder Wahlberechtigte, die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs kann bei der Auszählung anwesend sein. Die Leitung der Dienststelle kann auch eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen.

(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als zwei Dienstleistende, in Dienststellen mit 21 und mehr Dienstleistenden mehr als drei Dienstleistende bezeichnet sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(3) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Dienstleistenden gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter. Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte sie nicht unverzüglich ablehnt. Lehnt der Gewählte die Wahl ab, ist baldmöglichst ein neuer Wahlgang gemäß § 2 vorzunehmen. Hat nur ein Dienstleistender Stimmen erhalten, ist die Wahl für seinen oder seine Vertreter gesondert durchzuführen.

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