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Änderung § 26 LAP-mDVerfSchV vom 01.11.2006

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§ 26 LAP-mDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
§ 26 LAP-mDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Regelaufstieg


(Text neue Fassung)

§ 26 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz benennt die Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg gemäß den §§ 16 und 22 der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 25 und 29 bis 43 gelten entsprechend.

(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.



 

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