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Änderung § 28 LAP-mDVerfSchV vom 01.11.2006

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§ 28 LAP-mDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
§ 28 LAP-mDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Verwendungsaufstieg


(Text neue Fassung)

§ 28 (weggefallen)


vorherige Änderung

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des einfachen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 23 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes zugelassen werden.