Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben
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Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld für das Jahr 2005 (SGB3EntgV 2005 k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3496
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-3-26-1 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1
§ 2
Anlage Pauschaliertes Nettoentgelt

Eingangsformel



Auf Grund des § 182 Nr. 1 in Verbindung mit § 214 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) von denen § 182 durch Artikel 1 Nr. 98 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) und § 214 Abs. 2 Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 59 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

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§ 1



Für das Jahr 2005 ergeben sich die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld aus der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabelle.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

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Anlage Pauschaliertes Nettoentgelt



(siehe BGBl. I 2004 S. 3497 - 3503)



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