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§ 4 - Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)

§ 4 Ausnahmen von der Besteuerung



(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts

1.
für eine Rückversicherung;

2.
für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften genommen wird, um Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften für Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder auszugleichen;

3.
für eine Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht auf § 140 beruht;

4.
für die Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie für eine Versicherung, die auf dem Aufwendungsausgleichsgesetz beruht; dies gilt auch für eine Versicherung, die bei einer Einrichtung im Sinne des § 12 Abs. 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes genommen wird;

5.
1für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen begründet werden

a)
im Fall des Todes, des Erlebens oder des Alters oder

b)
im Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder der Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, sofern diese Ansprüche der Versorgung der natürlichen Person, bei der sich das versicherte Risiko realisiert (Risikoperson), oder der Versorgung von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung dienen.

2Die Ausnahme von der Besteuerung nach Satz 1 gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen. 3Nummer 3 bleibt unberührt;

5a.
für eine Versicherung, die auf dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) beruht;

6.
für eine Versicherung bei einer Lohnausgleichskasse, die von Tarifvertragsparteien errichtet worden ist, um Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen zu unterstützen;

7.
1für eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 1, soweit sie die Gewährung von Unterstützungen bei Arbeitskampfmaßnahmen oder Maßregelung zum Gegenstand hat oder soweit sie die Gewährung von Rechtsschutz durch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern oder durch Zusammenschlüsse dieser Berufsverbände für ihre Mitglieder oder für andere Berufsverbände mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder zum Gegenstand hat. 2Dies gilt auch, wenn die Gewährung von Rechtsschutz durch eine juristische Person erfolgt, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der genannten Organisationen stehen und die ausschließlich Rechtsschutz für die Organisation und ihre Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt;

8.
1für eine Versicherung, die von einem der nachstehend bezeichneten Versicherungsnehmer genommen wird:

a)
bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretungen außerdeutscher Staaten,

b)
Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen und Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,

c)
in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretungen außerdeutscher Staaten, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,

d)
in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Konsularvertreter (Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten) und Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.

2Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;

9.
1für eine Versicherung von Vieh, wenn die Versicherungssumme 4.000 Euro nicht übersteigt. 2Hat ein Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Viehversicherungen abgeschlossen, so gilt die Ausnahme von der Besteuerung nur, wenn die versicherten Beträge zusammen die Freigrenze nicht übersteigen;

10.
1für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. 2Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Haftpflichtversicherung bleibt unberührt;

11.
in Form von Umlagen, die von Beteiligten eines Erlöspools zum Zweck der Verteilung der gesamten dem jeweiligen Verteilungssystem unterliegenden, von den Mitgliedern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erzielten Nettoeinnahmen der Beteiligten nach einem vorbestimmten Schlüssel erhoben werden;

12.
an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5.500 Euro nicht übersteigt.

(2) 1Treten nach Zahlung eines Versicherungsentgelts Umstände ein, die im Falle ihres Vorliegens bei Zahlung des Versicherungsentgelts zu einer Steuerbefreiung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder zu einer Steuerpflicht geführt hätten, so beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung im Zeitpunkt des Eintritts der Umstände. 2Erlischt die Steuerbefreiung, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerentrichtungsschuldner oder die Finanzbehörde von dem Umstand Kenntnis erlangt, der zum Erlöschen der Steuerbefreiung führt.





 

Frühere Fassungen von § 4 VersStG 2021

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 25 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
aktuell vorher 01.07.2010 (23.12.2013)Artikel 14 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
vom 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
aktuell vorher 04.07.2013Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
aktuell vorher 01.01.2006Artikel 2 Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
aktuellvor 01.01.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 VersStG 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VersStG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersStG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VersStG 2021 Ausnahmen von der Besteuerung (vom 10.12.2020)
... Falle ihres Vorliegens bei Zahlung des Versicherungsentgelts zu einer Steuerbefreiung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder zu einer Steuerpflicht geführt hätten, so beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung im ...
§ 9 VersStG 2021 Erstattung, Nachentrichtung der Steuer (vom 10.12.2020)
... nach Zahlung des Versicherungsentgelts Umstände ein, die eine Steuerbefreiung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b begründen, so wird die Steuer auf Antrag erstattet, soweit Versicherungsentgelt für ... bereits entrichtete Steuer zu erstatten. (5) Erlischt gemäß § 4 Absatz 2 die Steuerbefreiung, so ist die Steuer nachzuentrichten, soweit Versicherungsentgelt für ...
§ 12 VersStG 2021 Übergangsvorschrift (vom 07.04.2021)
... Versicherungsentgelte, die nach dem 31. Dezember 2013 fällig werden. (3) § 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist ... Auf Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind, ist § 4 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 29 PflegeVG Änderung des Versicherungssteuergesetzes
... § 4 Nr. 5 des Versicherungssteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ...

Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 938
§ 1 VersStDV 2021 Begriffsbestimmungen (vom 10.12.2020)
... durch die Versicherung gedeckt werden. (6) Eine Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes dient der Versorgung der Risikoperson oder von deren nahen Angehörigen im Sinne ... und Verpfändung des Anspruchs aus einer Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes lassen einen bestehenden Versorgungszweck unberührt; das Gleiche gilt für ...
§ 5 VersStDV 2021 Ausnahme von der Besteuerung bei Viehversicherungen (vom 10.12.2020)
... für jedes Stück Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift des § 4 Nummer 9 des Gesetzes nur, wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 14 AIFM-StAnpG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... § 4 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. ...

Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Artikel 2 AAGuaÄndG Änderung weiterer Gesetze
... 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Aufwendungsausgleichsgesetzes" ersetzt. 6. In § 4 Nr. 4 des Versicherungssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. ...

Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
Artikel 1 VStRuaÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge," eingefügt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ... Falle ihres Vorliegens bei Zahlung des Versicherungsentgelts zu einer Steuerbefreiung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder zu einer Steuerpflicht geführt hätten, so beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung im ... Treten nach Zahlung des Versicherungsentgelts Umstände ein, die eine Steuerbefreiung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b begründen, so wird die Steuer auf Antrag erstattet, soweit Versicherungsentgelt für ... bereits entrichtete Steuer zu erstatten. (5) Erlischt gemäß § 4 Absatz 2 die Steuerbefreiung, so ist die Steuer nachzuentrichten, soweit Versicherungsentgelt für ... Dem § 12 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) § 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist ... wurden. Auf Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind, ist § 4 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) ...
Artikel 2 VStRuaÄndG Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
... Risiken durch die Versicherung gedeckt werden. (6) Eine Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes dient der Versorgung der Risikoperson oder von deren nahen Angehörigen im Sinne ... Sicherungsabtretung und Verpfändung des Anspruchs aus einer Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes lassen einen bestehenden Versorgungszweck unberührt; das Gleiche gilt für ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 6 FKAGEG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
...  4 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 25 TranspRLÄndRLUG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... § 4 Nummer 11 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 ...

Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 VerkehrStÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahnkosten." 4. § 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. für eine Versicherung, durch die ...