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§ 5 - Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
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§ 5 Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht



Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, die nur aufgrund des § 2 Abs. 2 versicherungspflichtig sind, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit, solange sie bei einer anderen Krankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, wird die Befreiung zum Ersten des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.

 
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Zitierungen von § 5 KVLG 1989

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KVLG 1989 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVLG 1989 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 KVLG 1989 Mitgliedschaft von Antragstellern (vom 01.04.2007)
... nach § 2 Abs. 4a, § 3a oder von der Versicherungspflicht nach den §§ 4, 5 oder 59 Abs. 1 befreit sind; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Die Mitgliedschaft ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 225 SGB V Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller (vom 11.05.2019)
... des achtzehnten Lebensjahres beantragt oder 3. ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die ...