Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 44 - Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
| |

§ 44 Beitragsberechnung für Antragsteller



(1) 1Der Beitrag für nach § 23 versicherte Personen wird durch die Satzung festgesetzt. 2Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. 3§ 46 gilt entsprechend.

(2) 1Beitragsfrei sind während der Dauer der Mitgliedschaft nach § 23 Abs. 1

1.
der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wenn die Ehe vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde,

2.
der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers von Landabgaberente,

3.
die Waise, deren verstorbener Elternteil bis zu seinem Tod eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezogen hat, vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

4.
Personen, für die ohne die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 eine Versicherung nach § 7 dieses Gesetzes oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestünde.

2Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. 3§ 39 Abs. 2 gilt.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 44 KVLG 1989

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 13 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 15 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 KVLG 1989

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 KVLG 1989 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVLG 1989 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 KVLG 1989 Grundsatz (vom 01.04.2007)
... sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch 1. Beiträge nach den §§ 44 und 45, 2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § ...
§ 53 KVLG 1989 Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... der Zuschüsse des Bundes, 2. die Zahlung der Beiträge nach den §§ 44 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1601
Artikel 1b TPGÄndG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... 1 anteilig zu tragen." 2. In § 13 Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 44 Absatz 1" die Angabe „, § 44a Satz 1" ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 15 GKV-WSG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... Buches Sozialgesetzbuch." 7. In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 44 Abs. 1" ersetzt. 8. In ... 13 Abs. 4 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 44 Abs. 1" ersetzt. 8. In § 15 werden die Wörter „und ... sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch 1. Beiträge nach den §§ 44 und 45, 2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § ... § 46 entsprechend." 24. § 43a wird aufgehoben. 25. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt auch für Personen, bei ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 13 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt. 2. In § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden nach dem Wort „Ehegatte" jeweils die Wörter ...