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§ 59 - Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
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§ 59



(1) Eine Befreiung nach den §§ 4 und 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung kann nicht widerrufen werden. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat eine Befreiung von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bestehenden Versicherungspflicht auf Antrag des Befreiten zu widerrufen, wenn dieser ohne die Befreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versicherungspflichtig wäre; der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht zu stellen.

(2) (weggefallen)

(3) Die von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Leistungen, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen, versichert sind. Als Zuschuß ist ein Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den Zuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.





 

Frühere Fassungen von § 59 KVLG 1989

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 5 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 59 KVLG 1989

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 KVLG 1989 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVLG 1989 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 KVLG 1989 Mitgliedschaft von Antragstellern (vom 01.04.2007)
... nach § 2 Abs. 4a, § 3a oder von der Versicherungspflicht nach den §§ 4, 5 oder 59 Abs. 1 befreit sind; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Die Mitgliedschaft nach ...
§ 37 KVLG 1989 Grundsatz (vom 01.04.2007)
...  gedeckt sind. (3) Die Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 trägt der Bund. (4) Für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen ...
§ 53 KVLG 1989 Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Versicherten und der Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 sowie die Zahlung der Zuschüsse des Bundes, 2. die Zahlung der ...
 
Zitat in folgenden Normen

SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)
V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 301
§ 11 SGBXIVBSchAV Nicht zu berücksichtigende Einnahmen
... zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Absatz 3, § 59 Absatz 3 und § 60 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 5 LSV-NOG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... „Krankenkasse" ersetzt. 26. § 58 wird aufgehoben. 27. § 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)
neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 2 AusglV Nicht zu berücksichtigende Einkünfte (vom 01.04.2012)
... zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Abs. 3, § 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte ...