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Änderung § 4 KVLG 1989 vom 01.01.2009

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§ 4 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 4 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach § 2 befreit, wer versicherungspflichtig wird

1. durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn der Wirtschaftswert (§ 40 Abs. 1 und 3) seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60.000 Deutsche Mark übersteigt, oder

2. durch den Antrag auf eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten oder den Bezug einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten.

(Text alte Fassung)

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, sobald sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erfüllen und wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht nach § 7 versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Als Zuschuß ist ein Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Zuständig ist die landwirtschaftliche Krankenkasse, die die Befreiung nach Absatz 1 festgestellt hat. § 257 Abs. 2a bis 2c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den Zuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. 2 Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden. 3 Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind.

(3) 1 Die nach Absatz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, sobald sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erfüllen und wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht nach § 7 versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. 2 Als Zuschuß ist ein Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. 3 Zuständig ist die landwirtschaftliche Krankenkasse, die die Befreiung nach Absatz 1 festgestellt hat. 4 § 257 Abs. 2a und § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 5 Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den Zuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)