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Änderung § 1 KVLG 1989 vom 01.01.2011

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§ 1 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 1 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte


(Text alte Fassung)

Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Solidargemeinschaften haben die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Sie erbringen nach den folgenden Vorschriften Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Früherkennung von Krankheiten sowie bei Krankheit. Die §§ 1 bis 2a und 4 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Solidargemeinschaften haben die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 2 Sie erbringen nach den folgenden Vorschriften Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Früherkennung von Krankheiten sowie bei Krankheit. 3 Die §§ 1 bis 2a und 4 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.


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