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Änderung § 45 KVLG 1989 vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 45 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Beitragsberechnung für Altenteiler


(1) Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 Versicherungspflichtigen werden der Beitragsbemessung in folgender Reihenfolge zugrunde gelegt

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch),

(Text neue Fassung)

1. der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

3. das Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.

vorherige Änderung

(2) Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und soweit diese Einnahmearten zusammen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Der Beitragssatz für diese Einnahmearten bestimmt sich nach § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3; für die Rente gilt § 39 Abs. 3. Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41.



(2) 1 Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und soweit diese Einnahmearten zusammen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. 2 Der Beitragssatz für diese Einnahmearten bestimmt sich nach § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3; für die Rente gilt § 39 Abs. 3. 3 Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41.

 (keine frühere Fassung vorhanden)