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Änderung § 19 KVLG 1989 vom 01.01.2013

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§ 19 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 19 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer sind Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse, die bei der für den Unternehmer zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht. Betreibt der Unternehmer mehrere landwirtschaftliche Unternehmen, ist er Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse, die für das Unternehmen mit dem höchsten Wirtschaftswert zuständig ist. Versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige sind Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse, bei der der landwirtschaftliche Unternehmer versichert ist oder bei Versicherungspflicht nach diesem Gesetz versichert wäre.

(2) (aufgehoben)

(3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Genannten sind Versicherungspflichtige, Antragsteller nach § 23 Abs. 1 und Versicherungsberechtigte Mitglieder der Krankenkasse, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben.



 
(heute geltende Fassung)