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Änderung § 52 KVLG 1989 vom 01.01.2013

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§ 52 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 52 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Erstattung der Verwaltungskosten


(Text neue Fassung)

§ 52 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Verwaltungskosten, die der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der landwirtschaftlichen Alterskasse auf Grund dieses Gesetzes entstehen, sind von der bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Krankenkasse zu erstatten. Verwaltungskosten, die der landwirtschaftlichen Krankenkasse durch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der landwirtschaftlichen Alterskasse entstehen, sind ihr zu erstatten.