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Änderung § 56 KVLG 1989 vom 01.01.2014

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§ 56 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 56 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; 2012 I 579
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz


(Text alte Fassung)

Für den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und Leistungsdaten sowie den Datenschutz und die Datentransparenz sind die §§ 275 bis 305b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Für den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und Leistungsdaten sowie den Datenschutz und die Datentransparenz sind die §§ 275 bis 305a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. 2 Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat in ihrer Mitgliederzeitschrift in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auszuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)