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Änderung § 15 KVLG 1989 vom 23.07.2015

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§ 15 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 15 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Vertragsrecht


(Text alte Fassung)

Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.

(heute geltende Fassung) 

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