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Änderung § 15 KVLG 1989 vom 01.04.2007

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§ 15 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 15 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Vertragsrecht


(Text alte Fassung)

Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkassen zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften des Vierten und Fünften Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkassen zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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