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Änderung § 37 KVLG 1989 vom 01.04.2007

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§ 37 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 37 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Grundsatz


(1) Die Mittel für die landwirtschaftliche Krankenversicherung werden durch Beiträge, durch Zuschüsse des Bundes, die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

(Text alte Fassung)

(2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch Beiträge nach den §§ 44 und 45 sowie durch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge gedeckt sind.

(Text neue Fassung)

(2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch

1.
Beiträge nach den §§ 44 und 45,

2.
für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und

3. den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthaltenen Solidarzuschlag

gedeckt
sind.

(3) Die Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 trägt der Bund.

(4) Für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen ist § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.