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Änderung § 46 KVLG 1989 vom 01.01.2018

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§ 46 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 46 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten. 2 Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. 3 Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Betreuungsgeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass Absatz 4a nicht angewendet wird und an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten. 2 Die Satzung kann vorsehen, dass Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. 3 Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. 4 Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Betreuungsgeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.