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Synopse aller Änderungen des Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten am 07.12.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2007 durch Artikel 12 des HeilbAnerkRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PTAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technischer Assistent" oder "pharmazeutisch-technische Assistentin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

(Text neue Fassung)

(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'pharmazeutisch-technischer Assistent' oder 'pharmazeutisch-technische Assistentin' ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Pharmazeutisch-technische Assistenten, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2


(1) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

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4. nach einem zweijährigen Lehrgang und einer halbjährigen praktischen Ausbildung die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten bestanden hat.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.



4. nach einem zweijährigen Lehrgang und einer halbjährigen praktischen Ausbildung die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten bestanden hat,

5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn

1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent anerkannt wurden,

2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und

3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3
nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten geregelten Ausbildung zurückbleibt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller

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1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat zur Ausübung eines dem Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechenden Berufes befähigt, und dies durch Vorlage eines in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellten Diploms, das den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) entspricht, oder durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses, das den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie entspricht, nachweist oder

2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 6 Buchstabe b der genannten Richtlinie vorlegt, wenn er einen dem Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechenden Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel 1 Buchstabe e und Buchstabe f Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie reglementiert,

und er, sofern seine bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der theoretischen und/oder praktischen Fachgebiete wesentlich von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 unterscheidet und auch die während seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG nicht vollständig abdecken, nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang absolviert oder sich einer Eignungsprüfung unterzogen hat. Wenn der Antragsteller weder ein Diplom noch ein Prüfungszeugnis noch Ausbildungsnachweise nach Satz 1 besitzt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 als erfüllt, wenn er den betreffenden Beruf in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens drei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt und einen Anpassungslehrgang absolviert hat. Die Anpassungslehrgänge dürfen die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilnahme des Antragstellers an einer Eignungsprüfung oder an einem Anpassungslehrgang nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 vor, ist von der zuständigen Behörde zu überprüfen, ob die von ihm während seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse wesentliche Unterschiede gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG zwischen den Anforderungen an die Ausbildung und seinem Ausbildungsstand teilweise abdecken und ihm angerechnet werden können.



1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat zur Ausübung eines dem Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechenden Berufes befähigt, und dies durch Vorlage eines in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellten Ausbildungsnachweises, der den Mindestanforderungen des Artikels 13 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe c und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) entspricht, nachweist oder

2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 Abs. 2 der genannten Richtlinie vorlegt, wenn er einen dem Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechenden Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der genannten Richtlinie reglementiert,

und er, sofern seine bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der theoretischen und praktischen Fachgebiete wesentlich von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 unterscheidet und auch die während seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie nicht vollständig abdecken, nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang absolviert oder sich einer Eignungsprüfung unterzogen hat. Wenn der Antragsteller weder ein Diplom noch ein Prüfungszeugnis noch Ausbildungsnachweise nach Satz 1 besitzt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 als erfüllt, wenn er den betreffenden Beruf in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens drei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt und einen Anpassungslehrgang absolviert hat. Die Anpassungslehrgänge dürfen die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilnahme des Antragstellers an einer Eignungsprüfung oder an einem Anpassungslehrgang nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 vor, ist von der zuständigen Behörde zu überprüfen, ob die von ihm während seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse wesentliche Unterschiede gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG zwischen den Anforderungen an die Ausbildung und seinem Ausbildungsstand teilweise abdecken und ihm angerechnet werden können.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (neu)




§ 2a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission.

§ 7


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten die Mindestanforderungen an den Lehrgang, das Nähere über die praktische Ausbildung in der Apotheke und über die staatliche Prüfung. Es kann in dieser Rechtsverordnung auch das Nähere über ein Praktikum außerhalb der schulischen Ausbildung, die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungszeiten und Prüfungen sowie die Anrechnung von Unterbrechungen auf die Dauer des Lehrgangs regeln.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Antragsteller aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 beantragen, zu regeln:

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1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,

2. das Recht von Inhabern eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG, zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,

3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.



1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Richtlinie 2005/36/EG,

2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,

3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG und

4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes.

(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7a (neu)




§ 7a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder,

2. wenn der Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. 2 Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. 3 In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. 4 Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann.

(2) 1 Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. 2 Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. 3 Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. 4 Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:

1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,

2. seinen Berufsqualifikationsnachweis,

3. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. 5 Für den Nachweis der Berufsqualifikation gilt § 2 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. 6 Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.

(3) 1 Ein Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. 2 Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten. 3 Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. 4 Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. 5 Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

§ 9


(1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten abgelegt hat.

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(1a) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 7a Abs. 3 an. Die Informationen nach § 7a Abs. 4 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 7a Abs. 3 Satz 2 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.

(2) Die Landesregierungen bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.