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Synopse aller Änderungen des VerkStatG am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 19 des MEG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VerkStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VerkStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
VerkStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Erhebungsbereich


(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst Verkehrsleistungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs. Sie erstreckt sich auf im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 33 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Lastkraftfahrzeuge (Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen), deren zulässiges Gesamtgewicht 6 Tonnen oder deren Nutzlast 3,5 Tonnen übersteigt, sowie die von diesen Lastkraftfahrzeugen gezogenen Anhänger und Sattelauflieger. In die Erhebung einbezogen wird je Berichtszeitraum eine repräsentative Auswahl von höchstens fünf Promille der Erhebungseinheiten nach Satz 2.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 erfasst den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr. Sie erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 15 vom Hundert der Unternehmen, die Güterkraftverkehr als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit ausüben und die Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen. Auswahlgrundlage für die Erhebung ist:

(Text neue Fassung)

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 erfasst den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr. Sie erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 10 vom Hundert der Unternehmen, die Güterkraftverkehr als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit ausüben und die Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen. Auswahlgrundlage für die Erhebung ist:

1. für den gewerblichen Güterkraftverkehr die Unternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

2. für den Werkverkehr die Werkverkehrsdatei nach § 15a des Güterkraftverkehrsgesetzes.



§ 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs


(1) Für die Erhebung nach § 1 Nr. 4 werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1. für das Unternehmen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Rechtsform,



a) (aufgehoben)

b) wirtschaftliche Tätigkeit und deren Schwerpunkt,

c) Beteiligung am Güterkraftverkehr nach Verkehrsarten und Hauptverkehrsbeziehungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) Beteiligung am Kombinierten Verkehr,

e) Durchführung von Gefahrguttransporten;



d) (aufgehoben)

e) (aufgehoben)

2. Zahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, nach Fahrzeug- und Aufbauarten sowie deren Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht;

3. Zahl der im Güterkraftverkehr Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit.

vorherige Änderung

(2) Die Erhebung wird nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober eines jeden Jahres (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese werden jährlich für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben.



(2) Die Erhebung wird, beginnend mit dem Jahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben.