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Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Landverkehr (GesVLdVerkDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1976 BGBl. I S. 3193; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 25.11.1976; FNA: 2126-8-3 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 2 Nr. 6, 7, 11, 13 und 14 des Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 865), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Verkehr und des Innern mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1



Für die Anwendung der nachstehend angeführten Artikel der Internationalen Gesundheitsvorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 456) auf den Landverkehr sind die Vorschriften dieser Verordnung maßgebend.


§ 2 (Zu den Artikeln 37, 39, 58 und 61 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Bei der Ankunft eines Eisenbahnzugs, Straßenfahrzeugs oder sonstigen Beförderungsmittels, in dem sich eine Person befindet, die an Pest leidet, oder wenn ein solches Fahrzeug bzw. Beförderungsmittel als pestverseucht oder -verdächtig anzusehen ist, sind folgende Maßnahmen anzuordnen:

1.
Infizierte Personen sind in einem Krankenhaus abzusondern,

2.
ansteckungsverdächtige Personen sind während höchstens sechs Tagen, von ihrer Ankunft an gerechnet, unter Beobachtung zu stellen,

3.
die nach Auffassung der für die Grenzübergangsstelle zuständigen Gesundheitsbehörde als pestverseucht geltenden Teile des Fahrzeugs bzw. Beförderungsmittels und Gegenstände sind zu entratten, von Insekten zu befreien und erforderlichenfalls zu desinfizieren. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen.


§ 3 (Zu den Artikeln 39 und 63 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Bei der Ankunft eines Eisenbahnzugs, Straßenfahrzeugs oder sonstigen Beförderungsmittels, in dem ein Cholerafall festgestellt wird oder aufgetreten ist, sind folgende Maßnahmen anzuordnen:

1.
Infizierte Personen sind in einem Krankenhaus abzusondern,

2.
ansteckungsverdächtige Personen sind für die Dauer von höchstens fünf Tagen, vom Tag der Ankunft an gerechnet, unter Beobachtung zu stellen oder abzusondern,

3.
die nach Auffassung der für die Grenzübergangsstelle zuständigen Gesundheitsbehörde als choleraverseucht geltenden Teile des Fahrzeugs bzw. Beförderungsmittels und Gegenstände sind zu desinfizieren;

4.
das an Bord mitgeführte Wasser ist, wenn es die Gesundheitsbehörde für verseucht hält, zu desinfizieren und zu entfernen. Danach sind die Wasserbehälter zu desinfizieren.


§ 4 (Zu den Artikeln 39, 80 und 82 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Bei der Ankunft eines Eisenbahnzugs, Straßenfahrzeugs oder sonstigen Beförderungsmittels, in dem ein Pockenfall festgestellt wird, sind folgende Maßnahmen anzuordnen:

1.
Infizierte Personen sind in einem Krankenhaus abzusondern,

2.
ansteckungsverdächtige Personen sind,

a)
falls sie den Nachweis einer Immunität infolge einer früheren Pockenerkrankung oder durch Vorlage einer gültigen Pocken-Impfbescheinigung führen können, für die Dauer von höchstens vierzehn Tagen, vom Tag der Ankunft an gerechnet, unter Beobachtung zu stellen,

b)
falls sie den Nachweis zu a) nicht führen können, entweder zu impfen und unter Beobachtung zu stellen oder, falls die Impfung verweigert wird, abzusondern. Die Dauer der Beobachtung oder Absonderung beträgt höchstens vierzehn Tage, vom Tag der Ankunft an gerechnet.


§ 5 (Zu Artikel 78 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Eine Person, die sich innerhalb eines Zeitraumes von vierzehn Tagen vor ihrer Ankunft in einem Land, das ganz oder zum Teil Infektionsgebiet ist, aufgehalten hat, hat bei der Ankunft auf Verlangen der für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Stelle eine gültige Pocken-Impfbescheinigung vorzulegen, soweit sie nicht den ausreichenden Nachweis einer Immunität infolge früherer Pockenerkrankung führen kann. Stellt diese Stelle fest, daß der Reisende nicht im Besitz einer gültigen Impfbescheinigung ist, führt sie ihn der zuständigen Gesundheitsbehörde zu. Die Pflicht zur Vorlage einer gültigen Pocken-Impfbescheinigung kann bei der Ankunft aus einem Land, das nur zum Teil Infektionsgebiet ist, auf die Ankunft aus dem Infektionsgebiet beschränkt werden.

(2) Kann die geforderte Impfbescheinigung oder der Nachweis der ausreichenden Immunität nicht erbracht werden, so hat die Gesundheitsbehörde die Person aufzufordern, sich der Impfung zu unterziehen; außerdem kann die Gesundheitsbehörde anordnen, daß diese Person unter Beobachtung gestellt wird. Wird die Impfung verweigert, so bestimmt die Gesundheitsbehörde, welche der nach Artikel 78 der Internationalen Gesundheitsvorschriften zulässigen Maßnahmen durchzuführen sind.


§ 6



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974, auch im Land Berlin.


§ 7



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.