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§ 5a - Entschädigungsgesetz (EntschG)

neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-2 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 5a Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen



(1) 1Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen ist der im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entziehung. 2Maßgeblich sind die preisrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik. 3Lässt sich der Wert nicht nach Satz 2 oder den Absätzen 2 oder 3 feststellen, wird er geschätzt.

(2) 1Die Bemessungsgrundlage für Hausrat beträgt 1.200 Deutsche Mark. 2Hausrat ist die Gesamtheit aller beweglichen Sachen, die in einer Wohnung einschließlich der Nebenräume zur persönlichen, privaten Lebensführung bestimmt sind, insbesondere Möbel, elektrische und mechanische Küchengeräte, Kleidung, Haushaltswäsche, Tafelgeschirr und Porzellan, Leder- und Pelzwaren, Teppiche, Uhren, Schreibgeräte, Wandschmuck, Fahrräder (Hausratsgegenstände). 3Nicht zum Hausrat gehören:

1.
Kraftfahrzeuge,

2.
Sammlungen, Kunst- und Luxusgegenstände sowie einer Liebhaberei dienende Gegenstände,

3.
Gegenstände, die der Berufsausübung dienen.

(3) 1Die Bemessungsgrundlage für Kraftfahrzeuge beträgt bei einem Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Entzugs von

20 und mehr Jahren500
15 - 19 Jahren1.000
10 - 14 Jahren1.500
5 - 9 Jahren2.000
3 - 4 Jahren2.500
0 - 2 Jahren3.000
Deutsche Mark.


2Für Motorräder und Motorroller beträgt die Bemessungsgrundlage die Hälfte, für Klein- und Leichtkrafträder ein Viertel; für Lastkraftwagen ab drei Tonnen und Omnibusse erhöht sie sich um ein Viertel.

(4) Die Höchstgrenze der Summe der Bemessungsgrundlage für sämtliche zu entschädigenden beweglichen Sachen eines Berechtigten beträgt 40.000 Deutsche Mark.

(5) Entschädigung wird nur gewährt, wenn der Verlust der beweglichen Sachen durch einen in zeitlichem Zusammenhang mit der Schädigung erstellten, schriftlichen Beleg nachgewiesen wird.

(6) Vor dem 22. September 2000 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren, in denen ein Anspruch auf Entschädigung für bewegliche Sachen wegen Unmöglichkeit der Rückübertragung abgelehnt worden ist, sind auf Antrag, der bis 22. März 2001 gestellt werden kann, wieder aufzugreifen.



 

Zitierungen von § 5a EntschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a EntschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EntschG Berechnung der Höhe der Entschädigung
... Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a ), von welcher gegebenenfalls 1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4, 2. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2 AusglLeistG Art und Höhe der Ausgleichsleistung
... Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen mit ...

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG)
Artikel 4 G. v. 10.12.2003 BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I 1654
§ 1 DDR-EErfG Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs
... Entschädigungsgesetzes, 4. bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des ...