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§ 7 - Entschädigungsgesetz (EntschG)

neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-2 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 7 Kürzungsbeträge



(1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10.000 Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen:

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der 10.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert,

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der 20.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert,

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der 30.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert,

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der 40.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert,

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der 50.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert,

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der 100.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 80 vom Hundert,

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der 500.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million Deutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert,

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der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Millionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom Hundert,

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der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag um 95 vom Hundert.

(2) 1Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung oder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für mehrere Vermögenswerte, ist Absatz 1 auf deren Summe anzuwenden. 2Die Kürzung wird im nachfolgenden Bescheid vorgenommen. 3Ist ein Vermögenswert zu entschädigen, der zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden Anteil gesondert anzuwenden. 4Bei mehreren Rechtsnachfolgern eines Berechtigten steht diesen nur ihr Anteil an der nach Absatz 1 gekürzten Entschädigung zu.

(3) Ist die Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere wegen der Zuständigkeit verschiedener Ämter oder Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen unterblieben, setzt die zuständige Behörde, die zuletzt entschieden hat, den Gesamtentschädigungsbetrag fest.



 

Zitierungen von § 7 EntschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EntschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EntschG Berechnung der Höhe der Entschädigung
... nach § 4 Abs. 4 oder 4. Kürzungsbeträge nach § 7 abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4 gekürzten ...
§ 8 EntschG Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich (vom 01.01.2024)
... Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage. Eine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder von ...
§ 9 EntschG Entschädigungsfonds (vom 01.08.2006)
... eine Überzahlung insbesondere wegen Außerachtlassung einer Kürzung nach § 7 oder eines Abzuges nach § 8 bestehen. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2 AusglLeistG Art und Höhe der Ausgleichsleistung
... Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen mit ... nach dem Vermögensgesetz sind die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Entschädigungsgesetzes zusammenzurechnen. (2) Auf Reichsmark lautende ...

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 349 LAG Rückforderung bei Schadensausgleich (vom 01.01.2024)
... Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt. (2) Zur Ermittlung des ...

Vermögensgesetz (VermG)
neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 33 VermG Entscheidung
... Höhe der Entschädigung ergehen vorbehaltlich der Kürzungsentscheidung nach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes. (4) Über die Entscheidung ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Artikel 1 ZEALG Änderung des Entschädigungsgesetzes
... erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage. Eine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder von der in Satz ...
Artikel 2 ZEALG Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
... zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage ...