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§ 6 - Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)

V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang



(1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen bestehen aus

1.
der Zahlungsanordnung (Annahme- oder Auszahlungsanordnung),

2.
den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen,

3.
der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.

(2) Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang zugrunde liegt, bestehen aus

1.
der Buchungsanordnung,

2.
den sonstigen die Buchung begründenden Unterlagen.

(3) Belege im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch elektronisch erzeugte Dateien oder Datensätze sein.

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Zitierungen von § 6 SVRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SVRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVRV Anwendungsbereich (vom 01.01.2016)
... kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 ...