§ 17 Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung
Der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlassen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten.
interne Verweise§ 1 SVRV Anwendungsbereich (vom 01.01.2016) ... kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17 , 19 und 20 ...
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