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§ 19 - Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)

V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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§ 19 Durchführung von Aufgaben durch Dritte



Soweit sich der Versicherungsträger bei der Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zulässigerweise eines Dritten bedient, kann er auch die damit notwendigerweise verbundenen Aufgaben des Rechnungswesens durch diesen Dritten wahrnehmen lassen. Der Versicherungsträger ist für die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten verantwortlich und hat die Einhaltung dieser Verordnung mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfrechte der Aufsichtsbehörde und anderer Stellen erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten. Die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben durch einen Dritten ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.



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Frühere Fassungen von § 19 SVRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2046
aktuell vorher 01.01.2009 (29.04.2009)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 27.04.2009 BGBl. I S. 951
aktuellvor 01.01.2009 (29.04.2009)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 SVRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SVRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVRV Anwendungsbereich (vom 01.01.2016)
... kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 951
Artikel 1 1. SVRVÄndV
... 1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „mit ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2046
Artikel 1 2. SVRVÄndV
... die Wörter „Verbände und" eingefügt. 5. § 19 erhält folgende Überschrift: „§ 19 Durchführung von Aufgaben ... 5. § 19 erhält folgende Überschrift: „§ 19 Durchführung von Aufgaben durch Dritte". 6. Nach § 19 wird folgender ... „§ 19 Durchführung von Aufgaben durch Dritte". 6. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Durchführung von ...