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Änderung § 12 SVRV vom 01.01.2010

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§ 12 SVRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 12 SVRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Rückstellungen


(Text alte Fassung)

(1) Werden von einem Versicherungsträger Rückstellungen zur Altersvorsorge von Bediensteten gebildet, so bestimmt sich der Höchstwert der Rückstellungen nach dem versicherungsmathematisch ermittelten aktuellen Wert der späteren Zahlungen. Dieser Wert ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Die Rückstellungen dürfen nur zweckentsprechend aufgelöst werden.

(Text neue Fassung)

(1) Für eine Verpflichtung aus einer Altersvorsorgezusage für Bedienstete ist eine Rückstellung zu bilden. Soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt, bestimmt sich der Höchstwert der Rückstellungen nach dem für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden versicherungsmathematisch ermittelten aktuellen Wert der späteren Zahlungen. Dieser Wert ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Die Altersrückstellungen und das Deckungskapital dürfen nur zweckentsprechend aufgelöst werden.

(1a) Soweit für Verpflichtungen einer Krankenkasse, für die nach § 171d Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haftet, eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, darf dieser Betrag wie das nach § 171e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu bildende Deckungskapital bis spätestens zum 31. Dezember 2049 angesammelt werden und muss der Gesamtbetrag des Rückstellungsbedarfs so lange nur in einer Fußnote der Jahresrechnung ausgewiesen
werden.

(2) Von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können Rückstellungen, die zur periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen erforderlich sind, gebildet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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