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Sechster Abschnitt - Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)

V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20 Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung



(1) 1Die gesonderte Aktivierung und Bewertung technischer Anlagen (§ 11) ist erstmals für solche Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft werden. 2Nähere Einzelheiten sind in den Kontenrahmen zu regeln.

(2) 1Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von § 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. 2Die Differenz ist abweichend von § 11 Abs. 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen. 3Gleiches gilt, wenn am Jahresende der Kurswert der Wertpapiere unter den Anschaffungskosten liegt.




§ 20a (aufgehoben)







§ 20b (aufgehoben)







§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; § 16 Abs. 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 3. August 1981 (BGBl. I S. 809) tritt am Tage der Verkündung außer Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.