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Änderung § 23a Wehrbeschwerdeordnung vom 01.02.2009

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§ 23a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung
§ 23a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23a Ergänzende Vorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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