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§ 2 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik (LandBauMTErprobV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1310; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-14-12 Berufliche Bildung
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§ 2 Bestehensregelung



(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 70 Prozent zu gewichten.

(2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die Arbeitsaufgaben einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.

(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der Prüfung sind die Arbeitsaufgaben einschließlich des Fachgespräches sowie der Dokumentation mit 50 Prozent, die Prüfbereiche Arbeitsplanung sowie Funktionsanalyse mit je 20 Prozent und der Prüfbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.

(4) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.
im Gesamtergebnis nach Absatz 1,

2.
im Prüfungsteil A von Teil 2 und

3.
im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung

mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.