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§ 9 - Speisegelatine-Verordnung (GelV)

§ 9 Einfuhr von Speisegelatine sowie Ausgangserzeugnissen zur Herstellung von Speisegelatine



(1) Speisegelatine darf

1.
nur aus solchen Drittländern in das Inland eingeführt werden, aus denen die Einfuhr auf Grund der Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen (ABl. EG Nr. L 120 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung, gestattet ist; 0 2.

aus Drittländern in das Inland nur eingeführt werden, wenn sie aus Betrieben stammen, die auf Grund einer gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassenen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Entscheidung zugelassen sind und der Sendung eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt ist, die nach Form und Inhalt dem Muster nach Anhang 1 der Entscheidung 2000/20/EG der Kommission vom 10. Dezember 1999 über Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr aus Drittländern von Speisegelatine und von Rohwaren zur Herstellung von Speisegelatine (ABl. EG Nr. L 6 S. 60) in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht.

(2) Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Speisegelatine dürfen in das Inland nur eingeführt werden, wenn

1.
sie aus Drittländern stammen, die im Anhang der Entscheidungen

a)
79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhren von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen (ABl. EG Nr. L 146 S. 15),

b)
94/85/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch genehmigen (ABl. EG Nr. L 44 S. 31),

c)
97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen (ABl. EG Nr. L 122 S. 21) oder

d)
94/86/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Wildfleisch zulassen (ABl. EG Nr. L 44 S. 33),

in ihren jeweils geltenden Fassungen aufgeführt sind und

2.
jeder Sendung eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt ist, die nach Form und Inhalt dem Anhang II der Entscheidung 2000/20/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht und die Ausgangserzeugnisse ausweislich dieser Genusstauglichkeitsbescheinigung aus im Herkunftsland zugelassenen oder registrierten Betrieben stammen.

(3) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung bleiben unberührt.