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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 10 - Speisegelatine-Verordnung (GelV)

§ 10 Straftaten



Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 3 der Anlage Speisegelatine herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt oder

2.
entgegen § 5 Abs. 2 bei der Herstellung von Speisegelatine andere als dort genannte Ausgangserzeugnisse oder Wiederkäuerknochen verwendet.