Auf Grund des §
81c Abs. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261) wird verordnet:
Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach §
81c Abs. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.