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§ 14 - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 14


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
sie dürfen, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine strengeren Regelungen treffen,

a)
an Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmitteln vorbehaltlich der Buchstaben b und c jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten,

b)
bezüglich der in Anlage 22 aufgeführten Stoffe keine Rückstände aufweisen, die die dort jeweils genannten Höchstgehalte überschreiten,

c)
nicht aus Erzeugnissen hergestellt werden, bei deren Erzeugung die in Anlage 23 aufgeführten Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmittel angewendet wurden; als nicht angewendet gelten diese Mittel, wenn die für sie in Anlage 23 festgesetzten Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten sind;

der Wert nach Buchstabe a und die Werte nach Buchstabe b beziehen sich im Falle von Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie im Falle von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis;

2.
(aufgehoben)

3.
bei Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen dürfen Bakterienhemmstoffe mit biologischen Untersuchungsverfahren nicht nachweisbar sein.

(2) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder müssen ferner folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
in ihnen enthaltene Getreideanteile oder Getreideerzeugnisse müssen frei von Rückständen an Schleif- und Poliermitteln und frei von groben Spelzensplittern sein;

2.
ihr Gehalt an in Salzsäure unlöslichen mineralischen Bestandteilen darf 0,1 Hundertteile nicht überschreiten;

3.
in Backwaren darf nach dem Backprozess der Gehalt an wasserlöslichen Kohlenhydraten, die durch den Stärkeabbau im Back- und Röstprozess sowie durch enzymatischen Abbau entstanden sind, nicht weniger als 12 Hundertteile betragen;

4.
sind sie unter Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen hergestellt, so dürfen

a)
in 1,0 Milliliter eines genussfertig in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 10.000 Keime, in 1,0 Gramm eines trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 50.000 Keime nachweisbar sein, wobei in sauren Milcherzeugnissen die diesen wesenseigentümlichen Bakterienarten nicht zu berücksichtigen sind,

b)
in 1,0 Milliliter des genussfertig oder in 0,1 Gramm des trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 150 aerobe sporenbildende oder andere eiweißlösende Bakterien (Kaseolyten) züchtbar sein;

5.
sie müssen, wenn sie zur Verwendung als Kinderzucker, Nährzucker oder Aufbauzucker in den Verkehr gebracht werden, aus einem Gemisch von Monosacchariden, Disacchariden, höheren Oligosacchariden und Polysacchariden bestehen, wobei der Gehalt an Monosacchariden nicht mehr als 15 Hundertteile betragen darf; davon abweichend müssen Erzeugnisse, die nicht ausschließlich für gesunde Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, aus Stärkeabbauprodukten bestehen, wobei der Gehalt an Maltose nicht weniger als 20 Hundertteile und nicht mehr als 50 Hundertteile betragen darf; diese Vorschriften gelten nicht für Malzextrakt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen V. v. 19. März 2010 BGBl. I S. 286 m.W.v. 27. März 2010

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Frühere Fassungen von § 14 Diätverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.03.2010Artikel 2 Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 19.03.2010 BGBl. I S. 286
aktuell vorher 01.12.2006Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
vom 15.11.2006 BGBl. I S. 2654
aktuellvor 01.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 Diätverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DiätV (vom 09.10.2010)
... nach Satz 1 Nummer 2 in den Verkehr gebracht werden, sind 1. die §§ 4, 14 , 19 und 22 sowie 2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Verordnung  ...
§ 22 DiätV
... ersten drei Lebensmonaten verwenden erforderlich. (2) Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5, ausgenommen Malzextrakt, ist anzugeben 1. der Gehalt an ...
§ 26 DiätV (vom 09.06.2021)
...  d) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, e) entgegen § 14a Abs. 1 oder 2 ... Verkehr bringt, 3. Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis darauf, dass sie ...
Anlage 22 DiätV (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
Anlage 23 DiätV (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) Schädlingsbekämpfungsmittel, die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, als nicht angewendet gelten, wenn die speziellen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 15.11.2006 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 13. DiätVÄndV
... Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. 7. In § 14 Abs. 2 Nr. 4 werden a) Buchstabe b aufgehoben und b) der bisherige ...

Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286
Artikel 2 KmVEV Änderung der Diätverordnung
... nach Satz 1 Nummer 2 in den Verkehr gebracht werden, sind 1. die §§ 4, 14 , 19 und 22 sowie 2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Verordnung  ... 2 der Kontaminanten-Verordnung entsprechend anzuwenden." 2. § 14 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 werden aufgehoben. 3. § 26 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 4. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV
...  (3) Auf Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder ist § 14 Absatz 1 Nummer 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel ...


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