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Anlage 10 - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers



Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.

1.
Brennwert

mindestenshöchstens
250 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml)
295 kJ/100 ml
(70 kcal/100 ml)


2.
Eiweiß

Es dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden (Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).

2.1
Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen

mindestens 1) höchstens
0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal)
0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)


 
---
1)
Aus Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.

2.2
Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

mindestens 2)höchstens
0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal)
0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)


 
Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

---
2)
Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.

2.3
Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen

mindestenshöchstens
0,56 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal)
0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)


 
Bei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

Zu den Nummern 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht größer als 2: 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2: 1 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystin darf größer als 2: 1, jedoch höchstens 3: 1 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

2.4
Aminosäuren

In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

3.
Taurin

Wenn Taurin Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/ 100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.

4.
Cholin

mindestenshöchstens
1,7 mg /100 kJ
(7 mg/100 kcal)
12 mg/100 kJ
(50 mg/100 kcal)


5.
Fett

mindestenshöchstens
1,05g /100 kJ
(4,4 g/100 kcal)
1,4 g/100 kJ
(6,0 g/100 kcal)


5.1
Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:

-
Sesamöl
-
Baumwollsaatöl.

5.2
Laurinsäure und Myristinsäure

mindestenshöchstens
-einzeln oder insgesamt:
20 % des Gesamtfettgehalts


5.3
Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.

5.4
Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.

5.5
Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

mindestenshöchstens
70 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal)
285 mg/100 kJ
(1.200 mg/100 kcal)


5.6
Der a-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis von Linolsäure zu a-Linolensäure muss mindestens 5: 1 und darf höchstens 15: 1 betragen.

5.7
Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

-
bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und
-
bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20: 4 n-6))

betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20: 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22: 6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22: 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

6.
Phospholipide

Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.

7.
Inositol

mindestenshöchstens
1 mg /100 kJ
(4 mg/100 kcal)
10 mg/100 kJ
(40 mg/100 kcal)


8.
Kohlenhydate

mindestenshöchstens
2,2 g/100 kJ
(9 g/100 kcal)
3,4 g/100 kJ
(14 g/100 kcal)


8.1
Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:

-
Lactose,
-
Maltose,
-
Saccharose,
-
Glucose,
-
Maltodextrine,
-
Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup,
-
vorgekochte Stärke, von Natur aus glutenfrei,
-
gelatinierte Stärke, von Natur aus glutenfrei.

8.2
Lactose

mindestenshöchstens
1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal)
-


 
Die Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrung, bei der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.

8.3
Saccharose

Saccharose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden.

Wird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts nicht übersteigen.

8.4
Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

8.5 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke

mindestenshöchstens
-2 g/100 ml und 30 %
des Gesamtkohlenhydratgehalts


9.
Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide

Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.

Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 14c Abs. 2 Buchstabe a verwendet werden.

10.
Mineralstoffe

10.1
Säuglingsanfangsnahrung aus Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

je 100 kJ je 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Natrium (mg) 5142060
Kalium (mg) 153860160
Chlor (mg) 123850160
Calcium (mg) 123350140
Phosphor (mg) 6222590
Magnesium (mg) 1,23,6515
Eisen (mg) 0,070,30,31,3
Zink (mg) 0,120,360,51,5
Kupfer (µg) 8,42535100
Jod (µg) 2,5121050
Selen (µg) 0,252,219
Mangan (µg) 0,25251100
Fluor (µg) -25-100


 
Das Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Säuglingsanfangsnahrung beträgt mindestens 1: 1 und höchstens 2: 1.

10.2
Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 10.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:

je 100 kJ je 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Eisen (mg) 0,120,50,452
Phosphor (mg) 7,52530100


11.
Vitamine

je 100 kJ je 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Vitamin A (µg-RE) 1) 144360180
Vitamin D (µg) 2) 0,250,6512,5
Thiamin (µg) 147260300
Riboflavin (µg) 199580400
Niacin (µg) 3) 723753001.500
Pantothensäure (µg) 954754002.000
Vitamin B6 (µg) 94235175
Biotin (µg) 0,41,81,57,5
Folsäure (µg) 2,5121050
Vitamin B12 (µg) 0,0250,120,10,5
Vitamin C (mg) 2,57,51030
Vitamin K (µg) 16425
Vitamin E (mg a-TE) 4) 0,5/g mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren, als
Linolsäure ausge-
drückt, korrigiert
um die Zahl der
Doppelbin-
dungen 5), auf
keinen Fall
jedoch weniger
als 0,1 mg/100
verfügbare kJ
1,20,5/g mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren, als
Linolsäure ausge-
drückt, korrigiert
um die Zahl der
Doppelbin-
dungen 5), auf
keinen Fall
jedoch weniger
als 0,5 mg/100
verfügbare kcal
5


 
---
1)
RE = Retinoläquivalent, alle trans.
2)
In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
3)
Vorgebildetes Niacin.
4)
a-TE = d-a-Tocopheroläquivalent.
5)
0,5 mg a-TE/1g Linolsäure (18: 2 n-6); 0,75 mg a-TE/1g a-Linolensäure (18: 3 n-3); 1,0 mg a-TE/1g Arachidonsäure (20: 4 n-6); 1,25 mg a-TE/1g Eicosapentaensäure (20: 5 n-3); 1,5 mg a-TE/1g Docosahexaensäure (22: 6 n-3).

12.
Nukleotide

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Höchstwert 1)
(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)
Cytidin-5'-monophosphat0,602,50
Uridin-5'-monophosphat0,421,75
Adenosin-5'-monophosphat0,361,50
Guanosin-5'-monophosphat0,120,50
Inosin-5'-monophosphat0,241,00


 
---
1)
Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.





 

Frühere Fassungen von Anlage 10 Diätverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
vom 25.02.2014 BGBl. I S. 218
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 10 Diätverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14c DiätV (vom 07.03.2014)
... werden, wenn 1. zu ihrer Herstellung als Proteinquellen keine anderen als die in Anlage 10 Nr. 2 bestimmten Proteinquellen sowie ferner nur solche Zutaten verwendet worden sind, deren ... Erkenntnisse nachgewiesen ist, und 2. sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 10 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie ... Sofern die Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des Absatzes 2 aus den 1. in Anlage 10 Nr. 2.1 beschriebenen Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen ... zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) oder 2. den in Anlage 10 Nr. 2.2 beschriebenen Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und ...
§ 22a DiätV (vom 07.03.2014)
... in Zahlen und f) die Angabe der durchschnittlichen Menge aller in den Anlagen 10 und 11 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls der Menge an Cholin, ...
Anlage 12 DiätV (zu § 14c Abs. 2 und 4; Anlagen 10 und 11 jeweils Nr. 2.1, 2.2 und 2.3) Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal (vom 01.01.2008)
Anlage 15 DiätV (zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen (vom 01.01.2008)
... besondere Verwendung durch Säuglinge angemessen ist und den Bedin- gungen in Anlage 10 entspricht. 1.4.2 Fructo-Oligosaccharide und Galacto- ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
Artikel 1 15. DiätVÄndV
... wenn 1. zu ihrer Herstellung als Proteinquellen keine anderen als die in Anlage 10 Nr. 2 bestimmten Proteinquellen sowie ferner nur solche Zutaten verwendet worden sind, deren ... Erkenntnisse nachgewiesen ist, und 2. sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 10 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie ... (3) Sofern die Säuglingsanfangsnahrung nach Absatz 2 aus den 1. in Anlage 10 Nr. 2.1 definierten Kuhmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 ... zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) oder 2. den in Anlage 10 Nr. 2.2 definierten Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 ... in Zahlen und f) die Angabe der durchschnittlichen Menge aller in den Anlagen 10 und 11 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls der Menge an Cholin, ... und Folgenahrung" eingefügt. 14. Anlage 10 wird wie folgt gefasst: „Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a ... eingefügt. 14. Anlage 10 wird wie folgt gefasst: „Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von ...

Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 218
Artikel 1 DiätVuaÄndV Änderung der Diätverordnung
... § 14c Absatz 5 Satz 1 der Diätverordnung verwendet werden." 5. In Anlage 10 werden in den Nummern 2.1, 2.3, 10.1, 10.2 und in der Fußnote 1 jeweils nach dem Wort ...