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Anlage 19 - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 19 (zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von Getreidebeikost



Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder laut Herstelleranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis.

1.
Getreideanteil

Der Anteil an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten oder einer Mischung aus beiden muss mindestens 25% des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2.
Protein

2.1
Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und d genannten Erzeugnissen darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.

2.2
Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.

2.3
Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.

2.4
Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80% des Referenzproteins Casein, wie in Anlage 13 beschrieben, betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70% des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.

3.
Kohlenhydrate

3.1
Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf

-
der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g je 100 kJ (7,5 g/100 kcal),

-
der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal)

betragen.

3.2
Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf

-
der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal),

-
der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal)

betragen.

4.
Fette

4.1
Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d genannten Erzeugnissen darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.

4.2
Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so

-
darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15% des Gesamtfettgehalts betragen,

-
darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15% des Gesamtfettgehalts betragen,

-
muss der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und höchstens 285 mg/100 kJ (1.200 mg/100 kcal) erreichen.

5.
Mineralstoffe

5.1
Natrium

-
Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.

-
Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.

5.2
Calcium

5.2.1
Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.

5.2.2
Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Erzeugnisse (Milchkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6.
Vitamine

6.1
Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ (100 µg/100 kcal) aufweisen.

6.2
Für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse gelten folgende Gehalte:
  je 100 kJ je 100 kcal
 min.max.min.max.
Vitamin A (µg RE) 1)144360180
Vitamin D (µg) 2)0,250,7513

---
1)
RE = all-trans-Retinoläquivalent.
2)
In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, dass Vitamin A und D anderer als in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannter Getreidebeikost zugesetzt wird.





 

Frühere Fassungen von Anlage 19 Diätverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2010Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
vom 01.10.2010 BGBl. I S. 1306

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 19 Diätverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 19 DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14d DiätV
... und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung außerdem den in Anlage 19 festgelegten Anforderungen und Beschränkungen entspricht. (5) In Anlage 20 ...
§ 22b DiätV (vom 09.10.2010)
... Verzehreinheiten je Verzehreinheit, 2. der durchschnittliche Gehalt der in den Anlagen 19 oder 20 für das jeweilige Erzeugnis aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je 100 Gramm ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306
Artikel 1 16. DiätVÄndV
... 3)" durch die Angabe „(zu § 22a Absatz 4)" ersetzt. 16. In Anlage 19 werden in Nummer 1 die Wörter „an Getreide- und Knollenstärkeprodukten" durch ...