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Anlage 21 - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 21 (zu § 22b Abs. 4) Referenzwerte für die Kennzeichnung des Nährwertes von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder


Anlage 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

NährstoffReferenzwert für Kennzeichnung
Vitamin A400 µg
Vitamin D10 µg
Vitamin C25 mg
Thiamin0,5 mg
Riboflavin0,8 mg
Niacin-Äquivalent9 mg
Vitamin B60,7 mg
Folat100 µg
Vitamin B120,7 µg
Calcium400 mg
Eisen6 mg
Zink4 mg
Jod70 µg
Selen10 µg
Kupfer0,4 mg


 
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Zitierungen von Anlage 21 Diätverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 21 DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22b DiätV (vom 09.10.2010)
... angegeben ist. (4) Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Referenzwertes von in Anlage 21 aufgeführten Vitaminen und Mineralstoffen darf Beikost gewerbsmäßig nur in den ...